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Das Rheinland unter den Preußen (ab 1815)

Preußische Reformbemühungen im Rheinland

Nach 1815 wurden das Rheinland und Westfalen einer administrativen Neugestaltung unterzogen. Die deutliche Prägung der Rheinlande durch die Franzosenzeit war erkennbar und führte zu einem Sonderstatus. Administrativ wurde das Rheinland 1816 in Angleichung an die gesamtstaatliche Verwaltungsgliederung in zwei Provinzen eingeteilt. Die Provinz Jülich-Kleve-Berg mit den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf und Kleve hatte ihren Oberpräsidialsitz in Köln und die Provinz Niederrhein umfasste die Regierungsbezirke Aachen, Koblenz und Trier mit dem Oberpräsidialsitz in Koblenz. Bereits 1822 wurden die beiden Provinzen zusammengefasst und der Name „Rheinprovinz" seit 1830 gebräuchlich. Die Provinzialverfassungen von 1824 machten Preußen zu einem Staat der Regionen und gehörten zu den preußischen Reformbemühungen im Rheinland. In ihnen lebte zunächst das Ständesystem fort. Von ihren „Ständen" gewählt und diesen zugehörig, waren die Abgeordneten von Adel, Städten und Bauern künftig deren Interessenvertreter in der Provinz, nicht Repräsentanten des ganzen Volkes. Langjähriger Grundbesitz war die Voraussetzung für die Wählbarkeit. Die Mandate von ritterschaftlichem Adel (Junkern), Städtern und Bauern in den Landtagen verteilten sich im Osten etwa 3:2:1, im Westen 1:1:1. Hinzu kamen Standesherren und andere erbliche Mitglieder (in der Rheinprovinz nur 6,3%). Am Rhein musste die adelsfreundliche Ständevertretung erst noch eingerichtet werden. Dort fiel dem Adel bei vier Prozent Anteil am Grundbesitz schließlich ein Drittel der Landtagssitze zu. So wurden die westlichen Verhältnisse den seit jeher disproportionalen im Osten angeglichen. Zudem verletzte die rheinische Provinzialverfassung das Prinzip der staatsbürgerlichen Gleichheit.
Die Einführung der preußischen Städteordnung im Rheinland scheiterte 1817 am Widerstand und der Ablehnung der Provinzen. Die rheinisch-französische Kommunalverfassung musste von der preußischen Regierung geduldet und die Gleichstellung der Kommunen gefestigt werden. Mit der Duldung des „Rheini-schen Rechts“ 1818 und damit der Teilung Preußens in zwei verschiedene Rechts-Bereiche wurde die Sonderstellung „Neupreußens“ noch deutlicher. Sie war von maßgeblicher Bedeutung für die Entwicklung eines gewissen Sonderbewusstseins der Rheinländerinnen und Rheinländer.

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