Landschaftsverband Rheinland - Qualität für Menschen

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Inhaltsverzeichnis

Das Rheinland unter den Preußen (ab 1815)

Daten

1814
Erstdruck des "Rheinischen Merkurs":
Die erste politische Zeitung Deutschlands fordert einen unabhängigen, parlamentarischen Verfassungsstaat. (23.1.)
Von Joseph Görres in Koblenz publiziert, erscheint der "Rheinische Merkur" seit dem 23. Januar 1814 auf Betreiben der preußischen Regierung, die mit dem zweitägigen Blatt die "rheinische Gallophilie" (Franzosenfreundlichkeit) bekämpfen will. Obwohl es der viel gelesene „Rheinische Merkur" nicht an patriotischer Gesinnung fehlen lässt, erregt sein Eintreten für Pressefreiheit, Verfassungsstaat, und Volkssouveränität bald Argwohn in Berlin. Als Herausgeber macht Görres - ehedem Jakobiner, der 1821 zum Katholizismus zurückfinden wird - die Zeitung zum Sprachrohr eines konstitutionellen deutschen Kaisertums der katholischen Habsburger. Damit konterkariert er Bestrebungen in Preußen, die auf ein Deutsches Reich unter den protestantischen Hohenzollern zielen. Im Dezember 1815 zieht sich Görres einmal mehr den Zorn des Königs und des ostelbischen Adels zu, als er der "Reaktion", also den kompromisslosen Verfechtern des Ständestaates ohne Parlament und Verfassung, vorwirft, dass sie "ihr verjagtes Gespenst wieder herbeischleppe, ihr Altpreußentum in seiner ganzen Herbheit und widerwärtigen Schärfe." Nach kaum zwei Jahren wird der „Rheinische Merkur", dessen "Pressfrechheit" Friedrich Wilhelm III. wiederholt erbost hat, am 3. Januar 1816 verboten und schließlich am 18. Januar eingestellt. Görres entgeht seiner Verhaftung durch Emigration in die Schweiz.

Rheinische Volkswehren: Nach der Bildung des Landsturms "Banner des Siebengebirges" (1813) wird eine Landwehr des "deutschen Niederrheins" aufgestellt. (2.4.)

1815
Königliches Versprechen: Friedrich Wilhelm III. sagt eine Verfassungsurkunde und ein beratendes Ständeparlament zu. (22.5.)

Wiener Kongressakte: Berg und die meisten linksrheinischen Gebiete werden preußisch. Als Rheinprovinz (gebildet 1824) gehören sie nun zum Deutschen Bund. (9.6.)

1817
Duldung der rheinischen Kommunalordnung
: Die Einführung der preußischen Städteordnung im Rheinland scheitert am Widerstand der Behörden vor Ort. (1.1.)
Im Ostteil Preußens eingeführt, verleiht die Städteordnung von 1808 den Kommunen ein nach Stadt- oder Landgemeinde differenziertes Maß an Selbständigkeit. Die Städte sind nun freier von staatlichen Eingriffen als die Dörfer. Am Rhein dagegen hat die französische Besatzung alle Kommunen rechtlich gleichgestellt. Ferner gewährt die preußische Städteordnung den Kommunen das Recht der Wahl ihrer Bürgermeister, wohingegen das rheinisch-französische Reglement deren Ernennung durch die Regierung vorsieht. Als im Oktober 1816 Preußens Innenminister die Einführung einer modifizierten Städteordnung im Rheinland ankündigt, lehnen die Behörden der Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Niederrhein sie strikt ab. Sie verweisen darauf, dass im Rheinland das strukturelle Stadt-Land-Gefälle wesentlich flacher sei als im Osten und eine rechtlich-soziale Hierarchie wie zwischen Gutsadel und abhängigem Kleinbauerntum nicht existiere. Deshalb seien Städte und Dörfer rechtlich anzugleichen. Das Ringen zwischen Staat und Provinzen endet mit dem Status quo: Die rheinisch-französische Kommunalverfassung ist weiterhin gültig und fördert die Ausbildung eines Sonderbewusstseins am Rhein.

1818
Zollgesetz
: Preußen wird ein einheitliches Zoll- und Wirtschaftsgebiet. (26.5.)

Duldung des "Rheinischen Rechts": Im Rheinland gilt laut königlichem Erlass vorerst das französische Recht weiter. Damit gibt es in Preußen keine Rechtseinheit. (19.11.)
Seit dem 1. Juni 1794 gilt überall in Preußen das "Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten". Es verankert die Gleichheit aller Bürger im Zivilrecht und durchaus beachtliche Freiheits- und Eigentumsrechte. Die Richter sind grundsätzlich unabhängig von Eingriffen des Königs, tatsächlich aber durch "Kabinettsordres" und Staatsschutzmaßnahmen bei der Urteilsfindung eingeengt. Seit dem 30. April 1815 ist das Rheinland in die preußische Verwaltung eingebunden, doch in den Justizbehörden auf dem linken Rheinufer regt sich Widerstand. Der Unmut richtet sich gegen "die vorzügliche Berechtigung des Adels zu den Ehrenstellen im Staate" und andere Statusunterschiede zwischen Adligen, Bürgern und Bauern im Landrecht. Dagegen gilt in dem ehemals von Frankreich annektierten Gebiet das Prinzip absoluter staatsbürgerlicher Gleichheit. Auch hat man hier die alte fränkische Praxis der Schwurgerichte schätzen gelernt, die das Volk an der Rechtsprechung beteiligt, sowie die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverfahren. Im Vergleich dazu erscheinen den Rheinländern die in Preußen üblichen schriftlichen Verhandlungen hinter verschlossenen Türen wie ein Rückfall in den absolutistischen Obrigkeitsstaat. Als die Opposition gegen das Landrecht nicht endet, gibt König Friedrich Wilhelm III. schließlich nach. Am 19. November 1818 verfügt er die vorläufige Fortgeltung des "Rheinischen Rechts". Damit zerfällt Preußen in zwei Bezirke unterschiedlichen Rechts. Wie zuvor in der Frage der Kommunalverfassung  trägt nun auch im Justizwesen die Sonderstellung "Neupreußens" links des Rheins zur Ausprägung eines rheinischen Partikularismus bei.

1819
Karlsbader Beschlüsse
: Auch im Rheinland verfolgen die Behörden nationale und liberale Wortführer. Presse und Hochschulen werden streng kontrolliert. (20.9.)
Auslöser der Karlsbader Beschlüsse ist ein politisches Attentat am 23. März 1819 in Mannheim. Geleitet von einer "Bundeszentralkommission zur Untersuchung hochverräterischer Umtriebe" in Mainz, trifft die nun einsetzende "Demagogen"-Verfolgung zahllose bürgerliche Intellektuelle und auch Adlige. So werden schon im Juli 1819 in Bonn der "Turnvater" Friedrich Ludwig Jahn (1778-1852), der Historiker und Schriftsteller Ernst Moritz Amdt (1769-1860) sowie die badischen Gelehrten und Politiker Friedrich Gottlieb Welcker (1784-1868) und Karl Theodor Welcker (1790-1869) verhaftet. Den am 16.August 1824 verschärften Maßnahmen fallen Tausende Verdächtige zum Opfer, Hunderte werden verhaftet, einige mit der Todesstrafe belegt.
Die Karlsbader Beschlüsse bleiben bis zum 2. April1848 in Kraft. Die rheinische Presse wird ab November 1819 staatlich zensiert. Die Einrichtung der Mainzer Kommission verstößt gegen das linksrheinisch fortgeltende französische Strafrecht, wonach niemand ohne gesetzlichen Grund seinem Richter entzogen werden darf und jeder Verhaftete unverzüglich einem Richter vorzuführen ist. Nur wenige Jahre nachdem die meisten Rheinländer den Anschluss an Preußen bejubelt haben, vertieft das Vorgehen der Behörden ihre Entfremdung vom preußischen Staat, die mit dem Konflikt um die Kommunalverfassung begonnen hat und sich seitdem noch vertieft.


1824
Rheinische Provinzialverfassung
: Sie ignoriert die Bedeutung mobilen Eigentums für die rheinische Wirtschaft und verletzt das Prinzip staatsbürgerlicher Gleichheit. (27.3.)

1830
Julirevolution in Frankreich / Unabhängigkeit Belgiens
: Der Sieg von Volkssouveränität, Verfassungsstaat und Parlamentarismus in den Nachbarländern fördert die Politisierung der Rheinländer. (2.8./4.10.)

1832
Verschärfung der Karlsbader Beschlüsse
: Nach dem Hambacher Fest für Freiheit, Einheit und freie Parlamente werden Vereine, Versammlungen und Petitionen verboten. Die Pressezensur eskaliert. (28.6./5.7.)

1834
Deutscher Zollverein
: Das Rheinland wird Teil der preußisch geführten Zollunion. (1.1.)

1837
Autonomie der rheinischen Ritterschaft
: 30 katholische Adelsfamilien dürfen gegen den rheinisch-französischen Kodex das Erbrecht ihrer Kinder selbst festlegen. (21.1.)

1840
Thronfolge
: Der am Rhein beliebte Friedrich Wilhelm IV. wird preußischer König. (7.6.)

1848
"Kommunistisches Manifest"
: Karl Marx und Friedrich Engels veröffentlichen in London ihre radikale Gesellschaftskritik. (Feb.)

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